Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Plantum NL für den Verkauf und die Lieferung von Pflanzen und Anzuchtmaterial für den Zierpflanzen- anbau sowie von Pflanzenmaterial für den Nutzpflanzenanbau sowie von Gartenbaumaterial.

Niedergelegt bei der Industrie- und  handelskammer
Rotterdam, Büro Gouda, am 19. September 2002.

Artikel 1 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Verkäufer ausgehenden Angebote, Verkäufe, Lieferungen und abgeschlossene Verträge über Pflanzen und Anzuchtmaterial für den Zierpflanzenanbau und über Pflanzenmateri al für den Nutzpflanzenanbau, einschließlich Verkauf und Lieferung z.B. von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (nachstehend "Produkte" genannt). Eventuelle Geschäftsbedingungen des Käufers, gleich welchen Inhalts und unter welcher
Bezeichnung, finden keine Anwendung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes
vereinbart worden ist.
2. Abweichende Bedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sie sind, soweit sie nicht an die Stelle dieser Allgemeinen Bedingungen treten, als Ergänzung dieser Bedingungen anzusehen.
3. Der Verkäufer übergibt dem Käufer kostenfrei ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (Click hier für PDF-Datei).

Artikel 2 Definitionen
1. Unter dem "Verkäufer" ist zu verstehen: Jede natürliche oder juristische Person, die gewerblich die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Produkte liefert, und die Transaktionen im weitesten Sinne des Wortes mit Bezug auf diese Produkte abwickelt. Darunter fallen insbesondere der Einkauf und Vertrieb dieser Produkte, das Überlassen und/oder Verkaufen von im eigenen Betrieb gezüchteten Produkten und das Vermehren von Blumen und Pflanzen.
2. Unter dem "Käufer" ist zu verstehen: Jede natürliche oder juristische Person, mit der der Verkäufer einen Vertrag mit Bezug auf die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Produkte abschließt.

Artikel 3 Angebote und Preise
1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Offerte oder ein Angebot bleibt nicht länger als höchstens 30 Tage wirksam.
2. Mit der schriftlichen Bestätigung der Offerte bzw. des Angebotes durch den Käufer kommt der Vertrag zu Stande, es sei denn, der Verkäufer erhebt hiergegen binnen fünf Tagen nach Absendung der Bestätigung durch den Käufer schriftlich Einspruch.
3. Wenn ein Vertrag über Vertreter, Handlungsbevollmächtigte und/oder andere Zwischenpersonen und/oder über einen Wiederverkäufer zu Stande kommt, ist er für den Verkäufer erst nach dessen schriftlicher Annahmeerklärung verbindlich.
4. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten. Darunter fallen: Transportkosten, Verpackungskosten, Kosten der Qualitätskontrolle und/oder phytosanitären Untersuchung, Zölle, staatliche und sonstige öffentliche Abgaben, ferner sortenschutzrechtliche und evtl. sonstige Vergütungen, außer wenn schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Wurde kein Preis vereinbart, ist der zum Zeitpunkt der Lieferung übliche Preis des Verkäufers maßgeblich.
5. Der Verkäufer hat das Recht, den Preis nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Billigkeit auf ein von ihm zu bestimmendes Niveau anzuheben, wenn seine Kosten seit Festlegung des vereinbarten Preises in erheblichem Maße angestiegen sind.
6. Die Preise sind, sofern nicht anders angegeben, in Euro (€) angegeben.
7. Bei Stornierung des Vertrages durch den Käufer ist dieser verpflichtet, 25 % des Bruttoverkaufspreises der zu liefernden Produkte als sofort fällige Stornierungsgebühr zu entrichten.
8. Falls die betreffenden Produkte infolge der Stornierung eines Vertrages als unverkäuflich oder nur zu einem niedrigeren Preis verkäuflich scheinen, haftet der Käufer für eventuelle Preisdifferenzen und weitere dem Verkäufer entstandene Schäden.
9. Beide Parteien sind verpflichtet, mögliche Schäden so weit wie möglich zu mindern.

Artikel 4 Vorbehalte beim Verkauf
1. Bestellungen von Pflanzen und/oder Zuchtmaterial, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in der Wachstumsphase befinden, werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass das Kaufobjekt die durchschnittliche Qualität guten Pflanzenmaterials mit gutem Aussehen aufweist.
2. Missglückt die Anzucht bzw. das Anwachsen des Anzuchtmaterials ganz oder teilweise oder verdirbt es teilweise während der Lagerung, gleich aus welchen Gründen, ist der Verkäufer von seiner Pflicht zur Lieferung und seinen sonstigen Pflichten entbunden, es sei denn, dass dies auf einem groben Verschulden des Verkäufers beruht.
3. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für eine Ersatzlieferung zu sorgen. Diese Ersatzlieferung erfolgt zu denselben Konditionen wie ursprünglich vereinbart.
4. Wenn die Lieferung einer bestellten Sorte gleich aus welchen Gründen nicht möglich ist, hat der Verkäufer das Recht, eine möglichst gleichwertige Sorte zu liefern oder aber den Auftrag zu stornieren, wenn die bestellte Sorte nicht lieferbar ist und der Käufer eine andere Sorte nicht akzeptiert. Der Verkäufer wird sich darum bemühen, eine andere Sorte zu liefern.

Artikel 5 Lieferung und Transport
1. Die Lieferung erfolgt ab Betrieb, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mit der Lieferung geht die Gefahr für die betreffenden Produkte mit allen damit verbundenen Folgen auf den Käufer über.
2. Der Verkäufer legt in Abstimmung mit dem Käufer den Liefertermin fest. Angegebene Lieferzeiten sind nicht als Ausschlussfristen anzusehen. Wurde ein Liefertermin vereinbart, wird der Verkäufer sich darum bemühen, diesen Liefertermin so gut wie möglich einzuhalten. Kann der Verkäufer nicht an dem angegeben Tag oder innerhalb der vereinbarten Frist liefern, wird er den Käufer darüber so zeitig wie möglich informieren. Nach Abstimmung mit dem Käufer legt der Verkäufer sodann einen neuen Liefertermin fest.
3. Wenn der Käufer die bestellten Produkte
vor  dem vereinbarten Liefertermin bzw. vor der in Absatz 2 genannten Lieferfrist abnimmt, trägt er in vollem Umfang das daraus entstehende Risiko.
4. Wenn der Käufer die bestellten Produkte nach dem vereinbarten Liefertermin abnimmt oder abnehmen möchte, geht das Risiko eines durch die längere Lagerung eventuell auftretenden Qualitätsverlusts in vollem Umfang zu Lasten des Käufers.
5. Falls nach Ablauf einer begrenzten Lagerungsfrist, welche mit Rücksicht auf die jeweilige Produktsorte als angemessen anzusehen ist, noch keine Abnahme durch den Käufer erfolgt ist und das Risiko eines Qualitätsverlusts und/oder eines Verderbens der Ware keine andere Möglichkeit zulässt, gilt der Auftrag als vom Käufer storniert.In diesem Falle ist der Käufer gehalten, dem Verkäufer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Artikel 6 Verpackungen / Behälter / Karren / Paletten
1. Für den einmaligen Gebrauch vorgesehene Verpackung wird zum Kostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
2. Alle Verpackungen und Behälter, ausgenommen solche für den einmaligen Gebrauch, bleiben Eigentum des Verkäufers.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer für mehrfach benutzbare Verpackungen und andere dauerhafte Materialien eine zu vereinbarende Nutzungsvergütung in Rechnung zu stellen. Diese ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Verpackungen und Behälter innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung bzw. unmittelbar nach dem Auspflanzen in gutem Zustand zurückzuliefern. Wurde vereinbart, dass der Verkäufer die Verpackungen und Behälter selbst
abholt, hat der Käufer bis zum vom Verkäufer angekündigten Termin dafür zu sorgen, dass die Verpackungen und Behälter in gutem Zustand erhalten bleiben und so gelagert werden, dass der Verkäufer sie ohne besondere Erschwernisse abholen kann.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verpackungen und Behälter weiter zu benutzen oder von Dritten benutzen zu lassen.
6. Karren, Rollcontainer und Mehrfachpaletten müssen direkt zurückgegeben werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es ist nicht
zulässig, diese für eigene Zwecke zu verwenden oder sie Dritten mitzugeben.
7. Bei Beschädigung oder Verlust mehrfach nutzbarer Verpackungen, Karren, Rollcontainer, Paletten usw. ist der Käufer verpflichtet, dem
Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten zu ersetzen und darüber hinaus einen zusätzlichen Mietzins für eine möglicherweise verspätete Rückgabe zu zahlen.


Artikel 7 Zahlungen
1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer eine Anzahlung in Höhe von 50 % auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.
2. Zahlungen haben binnen dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, von dem von ihm zu zahlenden Kaufpreis irgendwelche Beträge wegen ihm zustehender Gegenforderungen in Abzug zu bringen.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten wegen einer von ihm gegen den Verkäufer geltend gemachten Reklamation über gelieferte Produkte auszusetzen, außer wenn der Verkäufer einer solchen Zahlungsaussetzung gegen Stellung einer Sicherheit ausdrücklich zugestimmt hat.
5. Alle Zahlungen haben am Sitz des Verkäufers oder durch Einzahlung bzw. Überweisung auf ein vom Verkäufer anzugebendes Bankkonto zu erfolgen.
6. Die Zahlung hat in Euro (€) zu erfolgen, sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes angegeben ist. Der Verkäufer ist im letztgenannten Fall berechtigt, Valutakursdifferenzen an den Käufer weiterzuberechnen.
7. Wenn der Käufer seine Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, befindet er sich automatisch in Verzug. Der Verkäufer ist in diesem Falle
berechtigt, Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu berechnen, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem sich der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten gemäß Absatz 2 im Rückstand befindet. Angefangene Monate zählen dabei wie ein ganzer Monat. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, dem Käufer bei Zahlungsverzug die dadurch auflaufenden Valutakursdifferenzen in Rechnung zu stellen.
8. Wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder seine vertraglichen Pflichten in anderer Weise nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung aufgewendet werden, zu seinen Lasten.
9. Der Verkäufer behält sich vor, Aufträge und Verträge nicht oder nicht weiter abzuwickeln, wenn der Käufer vorausgehende Lieferungen nicht bezahlt hat oder wenn der Käufer seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer auf andere Weise nicht erfüllt hat oder künftig nicht zu erfüllen droht. Der Verkäufer haftet nicht für eventuelle Schäden des Käufers infolge der dann unterbleibenden Abwicklung von Aufträgen.

Artikel 8 Höhere Gewalt
1. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: Jeder Umstand außerhalb der direkten Einflusssphäre des Verkäufers, auf Grund dessen eine Erfüllung des Vertrages billigerweise nicht mehr verlangt werden kann, insbesondere Streik, Feuer, extreme Wetterbedingungen oder Maßnahmen von hoher Hand, Seuchen und Krankheiten sowie das Ausbleiben von dem Verkäufer zuzuliefernden Materialien.
2. Wenn die Lieferung des Verkäufers infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, hat der Verkäufer den Käufer so schnell wie möglich über die dafür maßgeblichen Umstände zu informieren.
3. In einem Fall höherer Gewalt werden die Parteien sich über eine Änderung des Kaufvertrages oder über eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Kaufvertrages abstimmen.
4. Wenn die Parteien sich nicht innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers über die maßgeblichen Umstände auf eine Änderung oder Auflösung des Vertrages verständigen können, kann jede der Parteien sich an ein zuständiges Gericht wenden.

Artikel 9 Unvorhersehbare Umstände auf Seiten des Käufers
1. Im Falle unvorhersehbarer Umstände auf Seiten des Käufers, die so gewichtig sind, dass der Verkäufer nach den Maßstäben der Billigkeit und Zumutbarkeit nicht erwarten kann, das der abgeschlossene Kaufvertrag unverändert durchgeführt wird, werden die Parteien sich über eine Änderung oder über eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Kaufvertrages abstimmen.
2. Wenn die Parteien sich nicht innerhalb von 10 Tagen nach einer schriftlichen Mitteilung über die maßgeblichen Umstände auf eine Änderung oder Auflösung des Vertrages verständigen können, kann jede der Parteien sich an ein zuständiges Gericht wenden.

Artikel 10 Garantien und Reklamationen
1. Der Verkäufer sichert zu, dass die Produkte, die auf Grund eines Auftrags zu liefern sind, den Anforderungen genügen, die in den Regelungen der niederländischen Qualitätsbewertungsstellen festgelegt sind, welche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig sind.
2. Der Verkäufer steht nicht für die Sortenechtheit solcher Produkte ein, die allgemein als nicht sortenbeständig bekannt sind.
3. Der Verkäufer steht nicht für das Anwachsen der gelieferten Produkte ein.
4. Dem Käufer werden vom oder im Namen des Verkäufers stets alle benötigten Informationen für die weitere Kultur mitgeteilt, dies jedoch ohne jede Haftung seitens des Verkäufers.
5. Reklamationen mit Bezug auf sichtbare Mängel, worunter auch Anzahl, Maße und Gewicht des Liefergegenstands fallen, müssen dem Verkäufer längstens binnen zwei Tagen nach der Lieferung zur Kenntnis gebracht und ihm binnen acht Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
6. Reklamationen mit Bezug auf nicht sichtbare Mängel müssen dem Verkäufer unmittelbar (in jedem Falle binnen zwei Tagen) nach ihrer Feststellung zur Kenntnis gebracht und ihm binnen acht Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
7. Reklamationen müssen dem Verkäufer außerdem stets so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass der Verkäufer das Pflanzenmaterial noch überprüfen kann.
8. Eine Reklamation muss mindestens enthalten: a. Eine umfassende und genaue Beschreibung des Mangels, b. Den Lagerplatz des Zuchtmaterials, auf das sich die Reklamation bezieht, c. Eine Angabe der Umstände, auf Grund derer nachgewiesen werden kann, dass es sich bei den vom Verkäufer gelieferten und vom Käufer bemängelten Produkten um dieselben handelt.
9. Wenn die gelieferten Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vom Käufer bemängelt werden und Käufer und Verkäufer sich nicht über eine einvernehmliche Lösung einigen können, hat der Käufer einen unabhängigen, offiziell anerkannten Sachverständigen anzurufen, der einen Prüfbericht erstellt. Die Kosten des Sachverständigenberichts gehen zu Lasten des Verkäufers, wenn die Reklamation zu Recht erfolgte, und zu Lasten des Käufers, wenn sie ungerechtfertigt war. Die hierfür anfallenden Kosten sind in jedem Falle vom Käufer vorzulegen.
10. Reklamationen mit Bezug auf einen Teil des Liefergegenstands können vom Käufer nicht zum Anlass genommen werden, die gesamte Lieferung zu bemängeln.
11. Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Partien daraufhin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, ob sie die richtigen Mengen enthalten. Festgestellte Mengenabweichungen sind dem Verkäufer zu melden.
12. Das Geltendmachen einer Reklamation führt nicht zu einer Aussetzung der Zahlungspflichten des Käufers, ungeachtet dessen, ob die Reklamation möglicherweise berechtigt ist.

Artikel 11 Haftung
1. Jede Haftung für eine nicht rechtzeitige Lieferung wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn, dass ein vereinbarter Liefertermin um mehr als sieben Tage überschritten wird.
2. Bei einer Überschreitung des Liefertermins um mehr als sieben Tage ist der Verkäufer schriftlich in Verzug zu setzen, wobei der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zu setzen hat, um seine Verpflichtungen doch noch zu erfüllen.
3. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt gemäß Artikel 8 Absatz 1.
4. Der Schadensersatz des Verkäufers für beim Käufer eventuell entstandene Schäden im Falle einer gemäß den Bestimmungen des Artikel 10 erfolgten Reklamation kann nicht höher sein als der Rechnungsbetrag für die Lieferung, auf die sich die Reklamation, wenn sie berechtigt wäre, bezieht, außer wenn ein schuldhaftes Verhalten oder eine bewusste Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt.
5. Bei einem teilweisem Ausfall der Ernte des Käufers infolge der vom Verkäufer gelieferten Produkte geht der vom Verkäufer zu leistende Ersatz für den vom Käufer erlittenen Schaden nicht über eine bestimmte Quote des Kaufpreises für die gelieferten Produkte hinaus, wobei diese Quote maximal der Quote des Ernteausfalls beim Käufer entspricht. Wenn bei einer Schadensmeldung von Verkäufer und Käufer gemeinsam oder von einem Dritten ein Prozentsatz abweichender, kranker oder schwacher Pflanzen festgestellt wurde, ist diese Quote maßgeblich für die maximale Haftung des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Schäden infolge abweichender, kranker oder schwacher Pflanzen möglichst gering ausfallen.
6. Mit einem Schadensersatzanspruch kann der Käufer nicht aufrechnen. Er ist nicht berechtigt, einen Rechnungsbetrag aus diesem Grunde nicht oder nicht rechtzeitig zu zahlen.

Artikel 12 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1. Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 dieses Artikels geht das Eigentum an den Produkten im Zeitpunkt der Lieferung gemäß Artikel 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Käufer über.
2. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der von ihm gelieferten Produkte und bleibt oder wird Eigentümer der daraus neu entstehenden Produkte, bis der Käufer den vereinbarten Kaufpreis vollständig gezahlt und auch alle anderen Pflichten - gleich aus welchem Rechtsgrund - vollständig erfüllt hat, die ihm gegenüber dem Verkäufer obliegen.
3. Wenn beim Verkäufer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistungen auszusetzen, bis der Käufer Sicherheiten für die Zahlung gestellt hat, oder den Vertrag mittels einer Kündigung zu beenden, wenn der Käufer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach entsprechender Mahnung Sicherheiten gestellt hat. Die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt. In beiden Fällen haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstehenden Kosten.

Artikel 13 Sortenschutzrechtlicher oder vertraglicher Schutz von Originalsorten
1. Das Ausgangs- und Pflanzenmaterial von Sorten, die durch ein in den Niederlanden und/oder in einem anderen Staat beantragtes oder verliehenes Sortenschutzrecht oder aber durch eine vertragliche Verpflichtung mit Weitergabeklausel geschützt sind, darf nicht: a. für die Erzeugung oder weitere Vermehrung der Sorte verwendet werden, b. zum Zwecke der Vermehrung behandelt  werden, c. in den Verkehr gebracht werden, d. weitergehandelt werden, e. ausgeführt oder f. eingeführt werden, oder für eine dieser Handlungen vorrätig gehalten werden.
2. Das gelieferte Ausgangsmaterial darf vom Käufer nur für die Anzucht des Endprodukts im Betrieb des Käufers verwendet und vom Käufer nur unter dem betreffenden Sortennamen und eventuell Markennamen veräußert werden.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrieb des Käufers bzw. die von ihm bewirtschafteten Grundstücke, wo das vom Verkäufer gelieferte Ausgangs- bzw. Pflanzenmaterial sich befindet, zu betreten, um das betreffende Material zu besichtigen bzw. zu beurteilen. Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig über seinen Besuch informieren.
4. Der Käufer ist verpflichtet, denjenigen Kontrollpersonen, die der Inhaber einer geschützten Sorte mit den entsprechenden Überprüfungen beauftragt hat, den unmittelbaren Zutritt zu seinem Betrieb und zu den Pflanzen zu gewähren. Der Käufer hat dabei auf Wunsch unmittelbar Einblick in seine Buchhaltungsunterlagen zu gewähren, wie z.B. in Rechnungen, die für diese Überprüfung von Bedeutung sind.
5. Wenn der Käufer eine Mutation in einer geschützten Sorte auffindet, muss er dies dem Inhaber des Sortenschutzrechtes unmittelbar per Einschreiben mitteilen.
6. Auf schriftliches Ersuchen des Inhabers des Sortenschutzrechts wird der Käufer dem Inhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang dieses Ersuchens Untersuchungsmaterial über diese Mutation gratis zur Verfügung stellen.
7. Dem Käufer ist bekannt, dass der Finder einer Mutation, die im Wesentlichen eine Ableitung aus der geschützten Sorte darstellt, der Zustimmung des Inhabers des Sortenschutzrechts für die "Muttersorte" bedarf, wenn er diese Mutation gewerblich nutzen möchte.
8. Dem Käufer ist insbesondere bekannt, dass der Finder einer Mutation der Zustimmung des Inhabers des Sortenschutzrechts für die "Muttersorte" bedarf, um die in Absatz 1 aufgeführten Handlungen mit Bezug auf alle Materialien dieser Sorte, einschließlich des Erntematerials (also auch Blüten, Pflanzen und/oder Pflanzenteile) vorzunehmen.
9. Der Käufer ist verpflichtet, in jeder vom Verkäufer gewünschten Weise mitzuwirken, u.a. auch bei der Suche nach Beweismaterial, falls der Verkäufer in ein Verfahren über Sortenschutzrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte verwickelt wird.

Artikel 14 Streitigkeiten
1. Auf alle Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gelten, findet niederländisches Recht Anwendung.
2. Alle Streitigkeiten (auch solche, die nur von einer Partei als solche angesehen werden), die Bezug auf Verträge zwischen dem Verkäufer und einem im Ausland ansässigen Käufer haben oder sich aus solchen Verträgen ergeben und für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, werden ausschließlich von dem niederländischen Gericht entschieden, das für denjenigen Ort zuständig ist, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

Artikel 15 Anwendbarkeit der Anlage
Die Parteien können die in der Anlage zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene "Regelung für die Inrechnungstellung von Zuschlagssätzen im Falle abweichender Keimungsquoten" für einen Vertrag für anwendbar erklären. In diesem Falle bildet die Anlage einen Bestandteil des Vertrages, für den auch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Artikel 16 Schlussbestimmung
Wenn und soweit irgendwelche Vertragsregelungen bzw. eine Regelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu einer Bestimmung stehen, die von der nationalen oder internationalen Gesetzgebung als zwingendes Recht vorgegeben ist, gelten die erstgenannten Regelungen als nicht vereinbart. Im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Parteien bindend. Die Parteien werden sich dann auf eine neue Regelung verständigen, die demjenigen möglichst nahe kommt, was die Parteien gewollt haben.

September 2002